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Unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung

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Landgericht Rostock
Az: 10 O 137/10
Urteil vom 06.08.2010

Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlung ausstehender Raten für eine Kostenausgleichsvereinbarung.
Unter Vermittlung der … schlossen die Parteien am 17. März 2009 zeitgleich einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag sowie eine separate Kostenausgleichs-vereinbarung bezüglich der Abschluss- und Einrichtungskosten der Versicherung in Höhe von insgesamt 8.452,50 € ab. Dieser Betrag war vertragsgemäß in 48 monatlichen Raten zu zahlen, in dieser Zeit war eine verminderte Beitragszahlung auf die Versicherung vereinbart. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Beklagte den vollständigen Erhalt aller erforderlichen Unterlagen bezüglich beider Verträge, auch bestätigte er mit seiner Unterschrift Kenntnisnahme der entsprechenden Widerrufsbelehrungen. Vereinbarter Versicherungsbeginn war der 01.05.2009. Der Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages wie der Antrag auf Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung waren in einem einheitlichen Formblatt enthalten. In diesem Formblatt wurde auf die Abstraktheit beider Verträge hingewiesen sowie darauf, dass die Auflösung des Versicherungsvertrags grundsätzlich nicht zur Beendigung der unkündbaren Kostenausgleichsvereinbarung führe.
Der Beklagte zahlte für die Monate Mai, Juni und Juli vertragsgemäße Raten auf Versicherung und Kostenausgleichsvereinbarung, ab dem 01.08.2009 leistete er keine Raten mehr.
Mit Schreiben vom 29.03.2010 erklärte der Beklagte den Widerruf, hilfsweise die Kündigung der fondsgebundenen Rentenversicherung nebst Kostenausgleichsvereinbarung. Ferner erklärte er mit Schriftsatz vom 17.05.2010 die Anfechtung sowohl des Versicherungsvertrages als auch der Kostenausgleichsvereinbarung und hilfsweise die Aufrechung mit Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung in Höhe des klagweise geltend gemachten Anspruchs.
Mit ihrer Klageforderung macht die Klägerin im W[…]


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