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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfall im Parkhaus

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Landgericht Düsseldorf
Az: 16 O 126/13
Urteil vom 21.08.2014

Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9.818,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen.
Weiterhin werden sie verurteilt, ihn von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der … in Höhe von 527,77 EUR; sowie von seiner Zahlungsverpflichtung in Höhe von 837,52 EUR gegenüber den … für deren außergerichtliche Tätigkeit freizustellen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls am 06.11.2012 in dem Parkhaus der Fa. E-Plus in der E-Plus-Straße in Düsseldorf. Er ist Eigentümer #ä­und Halter des unfallbeteiligten PKWs Mazda 6 mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Beklagte zu 1) war der Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten, ebenfalls unfallbeteiligten Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen … .-
Nach dem Unfallereignis wurde das nicht mehr verkehrssichere Fahrzeug des Klägers vom Unfallort auf das Betriebsgelände der … verbracht, wo es bis zum 13.11.2012 stand. Hierfür berechnete die … GmbH dem Kläger einen Betrag in Höhe von 527,77 EUR netto.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2012 forderte der Kläger von der Beklagten zu 2) eine Regulierung · des Sachschadens, den er aufgrund eines Sachverständigengutachtes auf 9.793,39 EUR netto kalkulierte. Weiter machte er eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR geltend und verlangte Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit unter Fristsetzung bis zum 13.12.2012. Mit neuerlichem Schreiben vom 05.12.2012 wurde der Schaden unter Berücksichtigung der Abschleppkosten neu berechnet und die Beklagte zu 2) zur Regulierung bis zum 17.12.2002 aufgefordert. Sie lehnte dies mit Schreiben vom 31.12.2013 ab.
Der Kläger behauptet zum Unfallhergang, dass er die sechste Etage des Parkhauses in Schrittgeschwindigkeit befahren habe. An der Auffahrt zur siebten Etage habe er noch vor dem dortigen Verkehrsschild mit dem Zeichen 208, welcher den nach unten fahrenden Fahrzeugen den Vorrang einrÃ[…]


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