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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rauchverbot auf dem Balkon einer Mietwohnung?

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Landgericht Potsdam
Az: 1 S 31/13
Urteil vom 14.03.2014

Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 6. September 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rathenow – 4 C 300/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
3. Die Revision wird gegen die Abweisung des Klageantrages zu 1. zugelassen.

Gründe
I.
Die Parteien sind Mieter von Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus F. 45, …. P.. Die Kläger wohnen im ersten Obergeschoss, die Beklagten im Erdgeschoss. Die Balkone beider Wohnungen liegen übereinander, sind jeweils überdacht und an den Seiten verkleidet.
Die Beklagten sind Raucher und nutzen ihren Balkon mehrmals täglich zum Rauchen. Die Kläger als Nichtraucher fühlen sich durch aufsteigenden Zigarettenrauch in der Nutzung ihrer Wohnung und des Balkons gestört.
Der Umfang des täglichen Rauchkonsums der Beklagten auf dem Balkon ist zwischen den Parteien streitig. Die Kläger behaupten einen Verbrauch von täglich ca. 20 Zigaretten, die Beklagten geben an, täglich maximal 12 Zigaretten auf dem Balkon zu rauchen.
Das Amtsgericht hat die Klage, gerichtet auf die Unterlassung des Rauchens auf dem Balkon zu bestimmten Tageszeiten (Klageantrag zu 1.), auf Geschlossenhalten des Badezimmerfensters während der Nachtzeit (Klageantrag zu 2.) und auf Leerung des Aschenbechers auf dem Balkon während bestimmter Tageszeiten (Klageantrag zu 3.), durch Urteil vom 6. September 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägern stehe ein Besitzstörungsanspruch wegen des aufsteigenden Zigarettenrauchs, der bei geöffneter Balkontür auch in die Wohnung ziehe und zu einer Gesundheitsgefährdung und Geruchsbelästigung führe, nicht zu. Zwar führten bei einem gemeinsamen Wohnen in einem Mehrfamilienhaus die gesteigerten sozialen Beziehungen zu dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitenden Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme, jedoch seien die Beeinträchtigungen bei einem täglichen Durchschnittskonsum von 12 Zigaretten, von dem auch aufgrund der Aufzeichnungen der K[…]


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