Der Wartepflichtige darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass der rechts blinkende Vorfahrtsberechtigte auch tatsächlich nach rechts abbiegt, so dass der Wartepflichtige gefahrlos in die Vorfahrtstraße einfahren kann. Vielmehr bedarf es zumindest eines weiteren Anzeichens, das aus Sicht des Wartepflichtigen den Schluss zulässt, das der Vorfahrtsberechtigte nach rechts abbiegt (z.B. Fahrbahneinordnung nach rechts oder grundlose Geschwindigkeitsreduzierung). Auch wenn das Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten missverständlich ist, haftet der Wartepflichtige mit einem höheren Haftungsanteil (im Fall mit 70 %) als der Falschblinker am Unfall (OLG Dresden, Az.: 7 U 1876/13, Urteil vom 20.08.2014).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de OLG Düsseldorf – Az.: 2 RVs 11/21 – Beschluss vom 27.04.2021 1. Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Tagessatzhöhe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die […]