Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 12 U 2119/13
Urteil vom 20.08.2014
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.09.2013, Az. 5 HK O 2105/13, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 56.488,86 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung gelieferten Betons geltend, mit ihrer Hilfswiderklage verfolgt die Beklagte zu 1 und Widerklägerin Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin wegen der angeblichen Mangelhaftigkeit eines Teils des gelieferten Betons.
Die Beklagte zu 2 ist die Komplementärin der Beklagten zu 1.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin unterbreitete der Beklagten zu 1 unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen am 12.06.2012 ein Angebot über die Lieferung von Transportbeton (Anl B 3).
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anl K 18) enthalten in VII. Ziffer 5 Satz 1 ein Aufrechnungsverbot. Dort heißt es: „Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.“
In VII. Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es: „Mängelrügen beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und der Käufer verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist.“
Am 21.06.2012 wurde ein abgeänderter Betonliefervertrag zwischen den Parteien geschlossen und durch die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen am 25.06.2012 bestätigt (Anl K 5).
Am 25.06.2012 kam es bei dem Einbau des durch die Klägerin gelieferten Betons zu Schwierigkeiten. Nach dem Einbringen des Betons in das Schüttrohr wurde bei dem Ziehen des Bohrrohrs (= Stützrohr) der Bewehrungskorb mit herausgezogen. Die Ursac[…]