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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notruf – Verwertbarkeit bei späterem Gebrauchmachen von einem Zeugnisverweigerungsrecht

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Landgericht Stuttgart
Az: 7 Qs 52/14
Beschluss vom 20.10.2014

Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe
1. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.10.2014 (Az. 16 Ds 71 Js 55354/14) hat in der Sache – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens – keinen Erfolg.
a) Die Voraussetzungen des 111a StPO liegen vor. Es liegt der dringende Tatverdacht, dass der Angeklagte zum Vorfallzeitpunkt das Kraftfahrzeug …, amtliches Kennzeichen …, gesteuert hat, obwohl er infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses – wie er bei zumutbarer und selbstkritischer Prüfung vor Fahrantritt hätte erkennen können und müssen – fahruntüchtig war, und damit auch einer Anlasstat nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor. Beim derzeitigen Ermittlungsstand ist auch davon auszugehen, dass das Gericht im Hauptverfahren dem Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Ungeeignetheit entziehen und den Führerschein einziehen wird.
b) Hieran ändert sich auch nichts aufgrund des Umstands, dass die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin mittlerweile von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht hat. Die von ihr im Rahmen des am 11.06.2014 gegen 20.15 Uhr getätigten Notrufs getätigten Angaben bleiben zumindest teilweise verwertbar.
(1) Zwar darf nach § § 252 StPO die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Die Vorschrift ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung über ihren Wortlaut hinaus auch dahingehend auszulegen, dass jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Angaben einer zeugnisverweigerungsberechtigten Person, insbesondere die Vernehmung nichtrichterlicher Verhörpersonen zum Inhalt der früheren Angaben unzulässig ist (BGHSt 2, 99; 46, 189).
Das Verwertungsverbot gilt aber nur für frühere Äußerungen eines Zeugen im Rahmen einer Vernehmung. Als „Vernehmung” in diesem Sinne ist dabei nicht nur eine förmlich durchgeführte Vernehmung anzusehen. Der Begriff der Vernehmung ist vielmehr weit auszulegen und umfasst alle früheren Bekundungen auf Grund einer amtlich[…]


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