Oberverwaltungsgericht Münster
Az: 10 A 1787/13
Beschluss vom 08.07.2014
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder weicht das Urteil von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte ab und beruht auf dieser Abweichung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Kläger keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen die auf dem Grundstück der Beigeladenen aufgestellte Fahnenstange nebst BVB-Fahne (im Folgenden: Fahnenmast) hätten. Der Fahnenmast verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Als eine dem Wohnen zugehörige Nebenanlage sei er sowohl im reinen als auch im allgemeinen Wohngebiet seiner Art nach zulässig und erweise sich auch nach den von der Rechtsprechung zum planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Grundsätzen als den Klägern gegenüber zumutbar. Die von dem Fahnenmast bei aufgezogener Fahne ausgehenden optischen und akustischen Beeinträchtigungen hielten sich im Rahmen des im Nachbarschaftsverhältnis Üblichen, wobei es insbesondere von Bedeutung sei, dass der Fahnenmast mehr als 10 m von der Grundstücksgrenze der Kläger entfernt stehe. Das der Beklagten durch § 61 […]