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Burstimplantate – Eignung zum Polizeidienst?

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Verwaltungsgericht Berlin
Az: VG 7 K 117.13
Urteil vom 22.01.2014

Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 21. März 2013 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Einstellung in den mittleren Dienst der Schutzpolizei des Beklagten.
Die 1985 geborene Klägerin ließ sich im Jahr 2010 wegen einer Mammahypoplasie Brustimplantate aus Silikon (Allergan Natrelle Typ 410 Größe 320 MM) subpektoral einsetzen.
Im Dezember 2012 bewarb sie sich bei dem Polizeipräsidenten in Berlin für den gehobenen und mittleren Dienst der Schutzpolizei. Nach erfolgreichem Bestehen der Eignungsprüfung teilte der Polizeipräsident ihr mit Schreiben vom 15. März 2013 verbindlich mit, dass ihr bei der Eignungsprüfung erzieltes Ergebnis für eine Einstellung in den gehobenen Dienst derzeit nicht ausreiche, sie jedoch aufgrund ihrer guten Prüfungsergebnisse vorbehaltlich ihrer gesundheitlichen Eignung, der Zustimmung der Beschäftigtenvertretung und der Übersendung einiger Vordrucke in den mittleren Dienst der Schutzpolizei eingestellt werde, wenn sie bis dahin weiterhin keinen Einstellungsrang für den gehobenen Dienst belegen sollte.
Mit Bescheid vom 21. März 2013 lehnte der Polizeipräsident in Berlin die Bewerbung der Klägerin unter Hinweis darauf ab, dass die polizeiärztliche Untersuchung im März 2013 eine Polizeidienstuntauglichkeit wegen ihrer Brustimplantate ergeben habe. Hierzu verwies er auf Nr. 1.2.2 der damals geltenden Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“, Ausgabe 1998 – PDV 300 a.F. –.
Gegen ihre Ablehnung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung suchte die Klägerin mit Antrag vom 22. April 2013 erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nach und begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel ihr[…]


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