Bundesgerichtshof
Az: XII ZB 155/13
Beschluss vom 20.08.2014
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. März 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Beschwerdewert: 3.296 €
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 9. November 2012, der dem Antragsgegner am 21. November 2012 zugestellt worden ist, hat das Familiengericht ihn zur Zahlung von Kindesunterhalt an den Antragsteller verpflichtet. Hiergegen hat der Antragsgegner rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Mit einem am 15. Januar 2013 nach Dienstschluss beim Familiengericht eingegangenen Telefax hat der Antragsgegner die Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung beantragt. Die Akte lag zu der Zeit dem Rechtspfleger des Familiengerichts vor. Am 18. Januar 2013 hat die Abteilungsrichterin des Familiengerichts verfügt, den Vertretern der Beteiligten sei mitzuteilen, dass Fristverlängerung bis 8. Februar 2013 gewährt werde. Am 21. Januar 2013 hat die Kanzleiangestellte der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners beim Familiengericht die Auskunft eingeholt, dass die beantragte Fristverlängerung gewährt sei. Am selben Tag hat das Familiengericht die Weiterleitung der Akte an das Beschwerdegericht verfügt, wo sie am 23. Januar 2013 eingegangen ist. Mit Verfügung des Vorsitzenden des Beschwerdesenats vom 31. Januar 2013 ist dem Antragsgegner mitgeteilt worden, dass seinem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung nicht stattgegeben werden könne, weil der Antrag erst nach Ablauf der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist beim Beschwerdegericht eingegangen sei. Am 8. Februar 2013 hat der Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Beschwerdebegründung nachgeholt.
Das Beschwerdegericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Die Beschwerdebegründungsfrist sei versäumt, weil das Familiengericht sie nicht wirksam habe verlängern können und die Akte mit dem Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist beim Beschwerdegericht eingegangen sei. Die Frist sei auch nicht schuldlos versäumt. Die Bevollmächtigte des Antragsgegners habe ihre Kanzleiangestellte, die den Verlängerungsantrag an das Familiengericht adressiert und dort eingereicht habe, nicht ausreichend […]