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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – Umknicken mit dem Fuß als Versicherungsfall

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KG Berlin
Az: 6 U 54/14
Beschluss vom 30.05.2014
 
 
Gründe
1.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin vom 17. April 2014 gegen das am 27. März 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsrügen greifen im Ergebnis nicht durch. Sie ergeben nicht, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen; es liegen weder Fehler in der Tatsachenfeststellung noch in der Rechtsanwendung vor (§§ 513, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Klägerin erfüllt nicht schon allein die beim Umknicken erlittene Bandverletzung den Unfallbegriff. Dafür ist nach der gesetzlichen Unfalldefinition in § 178 Abs. 2 VVG, die sich mit der in Ziffer 1.3 der AUB 2005 enthaltenen Definition deckt, vielmehr notwendig, dass die Klägerin die Gesundheitsbeschädigung „durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis erlitten hat“. Da die Klägerin sich den Riss der Außenbänder und die Überdehnung der Innenbänder, die Ursache des behaupteten Dauerschadens wären, unstreitig nicht durch einen Sturz (Aufprall auf den Boden, vgl. dazu BGH VersR 2011, 1135, zitiert nach juris, dort Ls. und Rdz. 12/14) zugezogen hat, sondern während der Bewegung, liegt ein bedingungsgemäßer Unfall nur vor, wenn das Umknicken des Fußes auf ein von außen kommendes Ereignis zurückgeführt werden kann. […]


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