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Rechtsanwälte Kotz GbR

Körperliche oder geistige Kraftfahreignung – Einholung eines ärztlichen Gutachtens

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Az: 1 A 289/14
Urteil vom 01.10.2014
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1947 geborene Kläger begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B, wobei diese im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer räumlichen und zeitlichen Beschränkung unterliegen soll.
Seine 1965 erworbene Fahrerlaubnis war ihm durch Verfügung der Kreisverwaltung Pirmasens vom 8.1.1987 entzogen worden, weil er infolge eines Unfallgeschehens vom 20.6.1984 ausweislich des Krankheitsberichts des erstbehandelnden Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität M. vom 30.8.1984 schwere Hirnverletzungen erlitten hatte und eine fachärztliche Untersuchung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C ausweislich des Attestes vom 18.12.1986 zu dem Ergebnis führte, dass eine Fahrtauglichkeit nicht gegeben war.
In den Folgejahren beantragte der Kläger mehrfach, erstmals am 23.11.1987, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Verfahren, in deren Verlauf zur Frage der Fahreignung des Klägers diverse ärztliche Atteste und Gutachten von Fachärzten bzw. von Begutachtungsstellen vorgelegt bzw. eingeholt wurden, die in psychischer Hinsicht als Unfallfolge ein hirnorganisches Psychosyndrom, das verschiedentlich als „ausgeprägt“ bzw. „schwer“ bezeichnet wurde (nervenärztliches Gutachten Dr. K vom 14.12.1987; Gutachten der Universität Homburg vom 24.7.1989 und vom 20.4.1993), feststellten, endeten teils durch Rücknahme bzw. nicht Nichtweiterverfolgung des Antrags (Schreiben vom 8.7.1988: Untätigkeit auf behördliche Mitteilung vom 23.8.1996; Schreiben vom 9.1.1998; Aktenvermerk vom 26.1.2000), teils durch ablehnende Bescheide (Verfügung vom 15.1.1991; angefochtene Verfügung vom 18.8.1993 – insoweit Verfahrensabschluss durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.3.1995). Unter anderem absolvierte der Kläger am 20.12.1995 eine Fahrprobe im Stadtgebiet und der nß[…]


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