OLG Stuttgart
Az.: 4 Ss 225/14
Beschluss vom 26.08.2014
Leitsätze
1. In einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Betroffene gerichtlich angeordnete Maßnahmen zu seiner Identifizierung als Fahrer zumindest dann zu dulden, wenn die Verhängung eines Fahrverbots im Raum steht.
2. Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Betroffenen durch die Polizei außerhalb der Hauptverhandlung ist jedoch unverhältnismäßig, sofern ein (anderer) anthropolgischer Sachverständiger in der Lage ist, ein Vergleichsbild des Betroffenen zur Erstellung seines Identitätsgutachtens im Rahmen des Hauptverhandlungstermins zu fertigen und sogleich auszuwerten.
3. Die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, sofern der gerichtlichen Anordnung nicht Willkür oder eine grobe Verkennung der Rechtslage zugrunde liegen.
Der 4. Senat für Bußgeldsachen hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen am 26. August 2014 beschlossen:
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Wedding – Az.: 17 C 806/19 – Urteil vom 13.08.2020 1. Das Versäumnisurteil vom 19.05.2020 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a […]