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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung – zwangsweise Fahreridentifizierung

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OLG Stuttgart
Az.: 4 Ss 225/14
Beschluss vom 26.08.2014
 
Leitsätze
1. In einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Betroffene gerichtlich angeordnete Maßnahmen zu seiner Identifizierung als Fahrer zumindest dann zu dulden, wenn die Verhängung eines Fahrverbots im Raum steht.
2. Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Betroffenen durch die Polizei außerhalb der Hauptverhandlung ist jedoch unverhältnismäßig, sofern ein (anderer) anthropolgischer Sachverständiger in der Lage ist, ein Vergleichsbild des Betroffenen zur Erstellung seines Identitätsgutachtens im Rahmen des Hauptverhandlungstermins zu fertigen und sogleich auszuwerten.
3. Die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, sofern der gerichtlichen Anordnung nicht Willkür oder eine grobe Verkennung der Rechtslage zugrunde liegen.
 
Der 4. Senat für Bußgeldsachen hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen am 26. August 2014 beschlossen:


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