Erteilt eine Kfz-Werkstatt einem Kunden eine falsche Auskunft hinsichtlich eines angeblich bestehenden Fahrzeugschadens und nutzt der Kunde sein Fahrzeug aufgrund der Falschauskunft nicht, so steht dem Kunden für die Zeit der Nichtnutzung eine Nutzungsausfallentschädigung gegenüber der Werkstatt zu. Im Fall verlor das Fahrzeug eines Kunden nach dem Einbau eines Austauschmotors Öl. Die Werkstatt teilte dem Kunden mit, dass der Ölverlust nicht auf Verschleiß, sondern auf einen erheblichen Motor-/Getriebeschaden zurückzuführen sei. Diese Aussage war jedoch falsch, es lag lediglich ein sogenanntes „Motorschwitzen“ vor, welches sich mit einem sehr geringen Aufwand hätte beseitigen lassen und was keinesfalls ein Zerlegen des Motors oder des Getriebes erforderlich gemacht hätte(OLG Oldenburg, Urteil vom 26.06.2014, Az: 1 U 132/13).
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