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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ärger im Fitnessstudio – Rechte bei Fitness-/Sportstudioverträgen

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Welche Rechte und Pflichten hat man als Fitness- bzw. Sportstudiomitglied?

1. Vertragsabschluss: Bei Abschluss des Vertrages sollte dieser sorgfältig durchgelesen werden. Die Vertragsdauer darf nicht länger als 2 Jahre betragen und die Kündigungsfrist nicht länger als 3 Monate. Man sollte auch auf versteckte Zusatzkosten (z.B. Kursgebühren und Servicepauschalen) achten.

2. fristlose Kündigung: Ein Vertrag kann auch vorzeitig wieder gekündigt werden (z.B. bei Erkrankung, Schwangerschaft, Umzug oder Beitragserhöhung).

3. Getränke und Essen: Darf man sein eigenes Essen und Trinken mitnehmen? Essen: kleine Snacks wie Energieriegel oder eine Banane dürfen nicht verboten werden. Getränke: Ein Verbot eigene Getränke mit in das Fitness- bzw. Sportstudio zu nehmen ist unwirksam. Dosen, Trinkpäckchen oder Glasflaschen können jedoch aus Sicherheitsgründen untersagt werden.

4. MP3-Player etc.: Das Fitness- bzw. Sportstudio darf die Benutzung von MP3-Playern etc. nicht untersagen. Jedoch darf Musik nur in einer solchen Lautstärke gehört werden, dass andere Mitglieder hiervon nicht gestört werden.

5. Haftung: Mitarbeiter/Inhaber des Fitness- bzw. Sportstudios sind dazu verpflichtet die Mitglieder über mögliche Gesundheitsschäden aufzuklären. Daher haften sie für leicht fahrlässig verursachte Gesundheitsschäden durch fehlerhafte Sportgeräte oder fehlerhafte Beratung. Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.ra-kotz.de/fitnessclub.htm

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