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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr kann nach dem Vergehen eines erheblichen Zeitraums seit der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit bzw. der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens unverhältnismäßig sein (BVerwG, Beschluss vom 16.12.1991, Az.:3 B 108.91).[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/fahrtenbuchanordnung-nach-verkehrsordnungswidrigkeit-unverhaeltnismaessigkeit_2207/