Die Mitteilung in einer E-Mail: “Wenn Sie sich für das Angebot entscheiden müssen Sie nichts weiter tun. Wir benötigen von Ihnen keine ausdrückliche Annahmebestätigung. Falls Sie aber auf die vielen Features wider Erwarten verzichten möchten teilen Sie uns bitte innerhalb einer Frist von 4 Wochen … mit, dass Sie unser Angebot ablehnen. Ansonsten tritt die Preisanpassung mit der nächsten regulären Abrechnung in Kraft …” ist rechtsfehlerhaft und damit irreführend, denn die Änderung eines Vertrages ist nur durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Vertragsparteien möglich. Das Schweigen auf eine einseitig erklärte Vertragsänderung ist in der Regel keine Willenserklärung. Ein Vertrag kommt nur durch die Annahme eines Angebots zustande und nicht durch den Erhalt einer Email mit dem Hinweis auf eine Vertragsänderung (OLG Koblenz, Az: 9 U 309/12, Urteil vom 12.09.2012) . Reagiert der Empfänger auf eine solche Email nicht, wird der jeweilige Vertrag in der Regel zu den gleichen Konditionen weitergeführt. Im übrigen trifft den Emailversender auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass man die Email mit der Vertragsänderung jemals erhalten hat. Dies ist in der Regel sehr schwierig zu beweisen.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de AG Mülheim – Az.: 13 C 167/16 – Urteil vom 11.01.2017 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den kieferorthopädischen Behandlungsplan des Kieferorthopäden Dr. O vom 22.10.2015 über 4.496,61 EUR im tariflichen Umfang zu erstatten, sofern sämtliche Leistungsvoraussetzungen gegeben sein werden. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 492,54 EUR nebst […]