Die Klägerin ließ ihre dunklen Haare im Friseursalon der Beklagten blond färben. Obwohl sie äußerte, dass ihre Kopfhaut jucke und brenne, wurde die Behandlung durch die Beklagten fortgesetzt. Während der folgenden Tage schwoll das Gesicht der Klägerin plötzlich an. Alsdann starb in mehreren Bereichen der Kopfhaut Gewebe ab mit der Folge des Verlustes sämtlicher dort vorhandener Haare. Im Krankenhaus wurde sodann bei der Klägerin eine toxische Hautentzündung diagnostiziert. Die Klägerin verklagte daraufhin ihren Friseur auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000,00 Euro sowie auf den Ersatz aller ihr entstandenen und entstehenden Schäden. Das OLG Koblenz gab der Klage der Klägerin vollumfänglich statt. Als Begründung führt das OLG Koblenz diesbezüglich aus, dass der Haarverlust in den betroffenen Bereichen voraussichtlich dauerhaft ist und eine gravierende seelische Belastung bei der Klägerin herbeigeführt hat. Diese sei zudem aufgrund des Haarverlustes dazu gezwungen, nahezu stets eine Kopfbedeckung zu tragen, um die Entstellung zu verbergen. Situationen, in denen es ihr nicht möglich sein wird, den Kopf zu bedecken, wird sie nicht vermeiden können (OLG Koblenz, Urteil vom 22.07.2013, Az.: 12 U 71/13).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Stuttgart, Az.: 15 Ca 1852/17, Urteil vom 07.02.2018 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.03.2017 nicht beendet wurde. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/3, die […]