Wird auf einer Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung durch die Gestaltung der Internetseite gezielt verschleiert, so stellt dies eine betrügerische Täuschungshandlung dar. Die Erkennbarkeit der Täuschungshandlung bei sorgfältiger Lektüre der Internetseite schließt die Strafbarkeit nicht aus, wenn die Gestaltung der Internetseite darauf abzielt, die Unerfahrenheit bzw. Unaufmerksamkeit eines Teils der Internetseitenbesucher auszunutzen. Der Vermögensschaden der geschädigten Internetseitenbesucher liegt in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbar bestehenden Verbindlichkeit, da die dafür erbrachte Gegenleistung auf der Internetseite in der Regel wertlos ist (BGH, Urteil vom 05.03.2014, Az.: 2 StR 616/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Preisgefahrübergang bei Übergabe der Anlage LG Freiburg – Az.: 12 O 139/13 – Urteil vom 10.03.2014 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1 fachen des jeweils zu […]