Ein Versicherer, der bereits Leistungen aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag an den Versicherungsnehmer erbringt, kann von diesem keine psychiatrische Therapie oder sonstige ärztliche Untersuchung bzw. Behandlungen verlangen. Weder das Versicherungsvertragsgesetz – das nur für die Unfall-, nicht aber für die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Obliegenheit zur Abwendung und Minderung der Folgen des Versicherungsfalls regelt (vgl. § 183 VVG) – noch ein Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag sehen eine Befugnis des Versicherers vor, von dem Versicherungsnehmer zu verlangen, medizinische Ratschläge entgegenzunehmen oder gar zu befolgen. Ohne eine vertragliche Grundlage im jeweiligen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag muss ein Versicherungsnehmer keine die Heilung fördernde oder die Berufsunfähigkeit mindernde ärztliche Anordnung befolgen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.10.2006, Az.: 5 W 258/06 – 78).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de AG Berlin-Mitte, Az.: 124 C 30/14, Urteil vom 03.07.2015 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.743,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2012 aus 888,10 EUR und aus weiteren 855,73 EUR seit dem 03.05.2013 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird […]