Nach § 23 Abs. 1a StVO ist einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld von 40,00 Euro sowie 1 Punkt in Flensburg. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn das Mobilfunktelefon lediglich als Navigationsgerät in der Hand gehalten und bedient wird. Begründet wird dies damit, dass der jeweilige Autofahrer beide Hände „frei“ haben soll, um seine „Fahraufgabe zu bewältigen“ (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.02.2013, Az.: III-5 RBs 11/13).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Landesarbeitsgericht Thüringen – Az.: 4 Sa 276/19 – Urteil vom 12.05.2021 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 15.08.2019 – 7 Ca 149/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum […]