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Verkehrssicherungspflicht für Haus und Grundstück im Winter – Übertragung auf Mieter

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Wird die Verkehrssicherungspflicht für ein Grundstück bzw. für einen Bürgersteig im Hinblick auf das Schneeräumen, Streuen etc. wirksam auf einen Mieter des Grundstücks bzw. einer Wohnung per Mietvertrag oder Einzelvereinbarung übertragen, haftet der Mieter, wenn Dritte oder er selbst durch die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geschädigt werden (Amtsgericht München, Urteil vom 29.11.2011, Az.:433 C19170/11). Der Vermieter ist jedoch dazu verpflichtet zu überprüfen, ob der Mieter der ihm übertragenen Verkehrssicherungspflicht überhaupt nachkommt. Hierfür reichen jedoch stichprobenartige Überprüfungen des Mieters aus.[…]


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