Nach § 612a BGB darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Lehnt ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber vorgeschlagene Vertragsänderung (z.B. Herabsetzung der Vergütung oder der Entlohnung, Erhöhung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich) ab, ohne dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine Änderungskündigung ausgesprochen hat, so darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer nicht einfach kündigen. Die ausgesprochene Kündigung ist in diesen Fällen gem. § 134 BGB nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich gegen die Regelung des § 612a BGB, verstößt (Arbeitsgericht Bonn, Az.: 5 Ca 1834/12, Urteil vom 28.11.2012).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Frankfurt, Az.: 4 U 182/13, Beschluss vom 04.03.2014 Gründe I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass der Kläger sich zum Nachweis der behaupteten Eigentümerstellung nicht […]