Auf dem Arbeitsplatzrechner eines Arbeitnehmers vorgefundene Chatprotokolle können auch dann in einem Kündigungsverfahren gegen den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber verwendet werden, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine gelegentliche private Nutzung elektronischer Ressourcen gestattet und seine Arbeitnehmer zugleich darauf hingewiesen hat, dass bei einer Abwicklung von persönlichen Angelegenheiten auf elektronischen Firmengeräten und über das Firmennetzwerk keine Vertraulichkeit zu erwarten ist und der Arbeitgeber die Nutzung überwachen und bei gegebener Notwendigkeit die Daten einsehen kann, die der Mitarbeiter anlegt oder mit anderen austauscht hat. Ein Arbeitnehmer muss, wenn er illegale Aktivitäten gegen seinen Arbeitgeber entwickelt, bei einer derart eingeschränkten Vertraulichkeit der Privatnutzung damit rechnen, dass Spuren, die er durch die Nutzung von elektronischen Ressourcen des Arbeitgebers hinterlässt, in einem Prozess gegen ihn verwendet werden. Stützt sich der Arbeitgeber zum Nachweis des Vorwurfs, der Arbeitnehmer habe ein gegen ihn gerichtetes Vermögensdelikt begangen, auf den Inhalt von Chatprotokollen, die auf dem Arbeitsplatzrechner des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung vorgefunden wurden, handelt es sich nicht um ein Nachschieben von Kündigungsgründen, zu dem der Betriebsrat vorher angehört werden muss (LAG Hamm, Urteil vom 10.07.2012, Az.: 14 Sa 1711/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Kiel Az.: 18 S 57/02 Urteil v. 10.01.2003 Vorinstanz: Amtsgericht Kiel – Az.: 109 C 95/02 In dem Rechtsstreit hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2002 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom […]