Die Äußerung eine Richters („Schwanz einziehen“) hinsichtlich einer Nichterschienen Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, stellt nach Auffassung des OLG Stuttgart lediglich eine „saloppe bis derbe Redensart“ dar, die im Gesamtzusammenhang eine Befangenheit des Richters nicht begründet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.03.2012, Az: 14 W 2/12). Die Äußerungen eines Richters: „Sie werden sowieso fressen müssen, was ich entscheide. Und dann bleiben sie auf allem sitzen“; „Ich habe jetzt keine Zeit, mich mit solchen Kinkerlitzchen aufzuhalten“; „Jetzt reicht es mir! Halten Sie endlich den Mund! Jetzt rede ich!“; Bezeichnung des Sachvortrags einer Partei als „Unsinn“, dürfen von einer Partei dahin verstanden werden, dass dieser ihr gegenüber negativ eingestellt oder gar nicht zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen gewillt ist.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Aachen – Az.: 12 O 124/18 – Urteil vom 15.01.2019 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen eines Fahrradsturzes geltend, […]