Die Äußerung eine Richters („Schwanz einziehen“) hinsichtlich einer Nichterschienen Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, stellt nach Auffassung des OLG Stuttgart lediglich eine „saloppe bis derbe Redensart“ dar, die im Gesamtzusammenhang eine Befangenheit des Richters nicht begründet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.03.2012, Az: 14 W 2/12). Die Äußerungen eines Richters: „Sie werden sowieso fressen müssen, was ich entscheide. Und dann bleiben sie auf allem sitzen“; „Ich habe jetzt keine Zeit, mich mit solchen Kinkerlitzchen aufzuhalten“; „Jetzt reicht es mir! Halten Sie endlich den Mund! Jetzt rede ich!“; Bezeichnung des Sachvortrags einer Partei als „Unsinn“, dürfen von einer Partei dahin verstanden werden, dass dieser ihr gegenüber negativ eingestellt oder gar nicht zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen gewillt ist.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de BayObLG – Az.: 202 OBOWi 982/20 – Beschluss vom 06.08.2020 In dem Bußgeldverfahren erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht – 2. Senat für Bußgeldsachen – am 6. August 2020 folgenden Beschluss I. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 4. März 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. […]