Darlehensverträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden meist mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zu Sonderkonditionen abgeschlossen. Der abgeschlossene Darlehensvertrag und der Arbeitsvertrag bleiben jedoch rechtlich selbständig. Sie stehen nur in einem wirtschaftlichen Zusammenhang, aus dem sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt. Wird im Darlehensvertrag keine bestimmte Verwendung der Darlehenssumme bestimmt, muss der Arbeitnehmer nicht damit rechnen, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt, wenn er das gewährte Arbeitgeberdarlehen zu einem anderen Zweck verwendet, als vom Arbeitgeber erwartet wird (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az: 10 Sa 133/11, Urteil vom 14.07.2011). Es fehlt in diesen Fällen bereits an einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, die den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen könnte.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az: IX ZB 260/10 Beschluss vom 01.12.2011 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2011 beschlossen: Dem Schuldner wird für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 18. November 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt S. beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen […]