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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrverbot – Absehen bei Teilnahme an verkehrspsychologischer Schulung

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AG Landstuhl
Az: 2 OWi 4286 Js 11751/13
Urteil vom 11.09.2014

1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 700 EUR verurteilt.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 24, 25 StVG, 41 I, 49 StVO, 4 II, IV BKatV, 11.3.5 BKat
Gründe
I.
Der Betroffene ist selbständiger Malermeister mit einem geschätzten Nettoeinkommen von 2000 EUR monatlich. Verkehrsrechtlich ist er bisher einmal Erscheinung getreten. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung waren noch folgende Eintragungen ungetilgt:
– Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO, Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung Kaiserslautern vom 17.03.2011, Tatzeit 01.03.2011, Rechtskraft 05.04.2011, 40 EUR
– Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO, Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung Kaiserslautern vom 16.09.2011, Tatzeit 29.08.2011, Rechtskraft 06.10.2011, 40 EUR
– Teilnahme an einem Aufbauseminar gem. § 4 StVG, Ende 24.07.2011
– fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h, Bußgeldbescheid der Stadt Lübeck vom 17.10.2012, Tatzeit 20.07.2012, Rechtskraft 06.11.2012, 180 EUR
– fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h, Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 20.11.2012, Tatzeit 08.10.2012, Rechtskraft 08.12.2012, 140 EUR
– fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h, Bußgeldbescheid des Kreises Harburg vom 28.08.2013, Tatzeit 30.06.2013, Rechtskraft 14.09.2013, 70 EUR
II.
Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat sich der Tatvorwurf des Bußgeldbescheides bestätigt:


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