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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schonfrist – Rückzahlung von Mietrückständen lässt ordentlichen Kündigungsgrund nicht entfallen

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Landgericht Berlin
Az: 67 S 290/14
Urteil vom 16.09.2014

Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. Juni 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding – 8a C 265/13 – abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Reihenhaus, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einem Bad, einem Kellerraum sowie einer Terrasse nebst dazugehörigem umzäunten Garten mit einer Größe von ca. geräumt herauszugeben.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 2015 bewilligt.

Gründe
Von der Darstellung der tatbestandlichen Feststellungen wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Berufung ist begründet. Der Klägerin steht der aus dem Tenor ersichtliche Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß den §§ 546 Abs. 1, 985 BGB zu, da das Mietverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 8. Oktober 2013 mit Wirkung zum 31. Juli 2014 beendet wurde.
Der Klägerin stand gemäß den §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses zu, da der Beklagte seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Befindet sich der Mieter in einem Zahlungsverzug, der gemäß § 543 Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sogar zur fristlosen Kündigung berechtigen würde, begründet dies auch ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 2006 – VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428 Tz. 9; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 573 Rz. 26).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn der Beklagte befand sich bei Ausspruch und Zugang der streitgegenständlichen Kündigung in einem die – gleichfalls ausgesprochene – fristlose Kündigung rechtfertigenden Zahlungsverzug hinsichtlich der vollständigen Mieten September und Oktober 2013. Der eingetretenen Zahlungsrückstand war auch von dem Beklagten zu vertreten, § 286 Abs. 4 BGB. Danach scheidet Verzug nur dann aus, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat. Daran fehlte es. Der Beklagte hat […]


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