Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Grundstückerwerbers gegen den Mieter auf erneute Leistung einer im Mietvertrag vereinbarten Kaution, wenn der Mieter die Kaution bereits an den Voreigentümer als früheren Vermieter geleistet hat. Mit der Erfüllung des Anspruchs auf Leistung der Kaution erlischt dieser Anspruch (§ 362 BGB). Auch ist der Mieter grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, der Übertragung der Kaution auf den Erwerber zuzustimmen. Denn einer solchen Zustimmung des Mieters bedarf es in der Regel nicht, weil der Erwerber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus der Kaution eintritt (BGH, Urteil vom 07.12.2011, Az: VIII ZR 206/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Amtsgericht Leipzig Az.: 2 C 8566/02 Verkündet am: 27.02.2003 In dem Rechtsstreit wegen Unterlassung hat das Amtsgericht Leipzig aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.1.2003 für Recht erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges zu […]