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Wird in der Artikelbeschreibung einer eBay-Auktion auf bestimmte Eigenschaften des Auktionsgegenstandes verwiesen bzw. der Auktionsgegenstand mit bestimmten Eigenschaften beschrieben, so stellen diese Eigenschaftsbeschreibungen zugesicherte Eigenschaften des Auktionsgegenstands dar. Fehlen diese Eigenschaften bei dem Auktionsgegenstand, so ist dieser mangelhaft. Der Käufer vom Verkäufer aus diesem Grunde Nacherfüllung verlangen und notfalls vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer keine Nacherfüllung leistet (Kammergericht Berlin, Az: 7 U 179/10, Urteil vom 17.06.2011).[…]