Eine schriftliche Kündigung des Arbeitgebers wird in der Regel erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Arbeitnehmer zugeht. Das gilt im Grundsatz auch dann, wenn der Zugang durch ein Verhalten des Arbeitnehmers verzögert wird. Allerdings muss der Arbeitnehmer die Kündigung dann zu einem früheren Zeitpunkt als zugegangen gegen sich gelten lassen, wenn es ihm nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die Verspätung das Zugangs zu berufen. Ein solcher Fall ist dann anzunehmen, wenn das Zugangshindernis dem Empfänger zuzurechnen ist, der Erklärende nicht damit zu rechnen braucht und er nach Kenntnis von dem noch nicht erfolgten Zugang unverzüglich erneut die Zustellung vorgenommen hat. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Kündigungsempfänger den Kündigungszugang schuldhaft vereitelt hat; es reicht aus, wenn die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die zu seinem Einflussbereich gehören (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2007, Az.: 9 Ta 240/07).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de AG Husum – Az.: 7 OWi 109 Js 22696/18 – Urteil vom 08.03.2019 1. Gegen die Betroffene wird, weil sie fahrlässig eine bewegliche Unterkunft auf einem hierfür nicht zugelassenen Platz aufgestellt und benutzt hat eine Geldbuße in Höhe von 100,00 € festgesetzt. 2. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens. […]