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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG-Anlage – Nutzung eines Hobbyraums zu Wohnzwecken

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Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raums zu (nicht nur vorübergehenden) Wohnzwecken ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 16.06.2011, Az: V ZA 1/11).[…]


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