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Fußgänger die in dunkler Kleidung bei Rotlicht nicht den Fußgängerüberweg benutzen, sondern einfach die Straße überqueren steht kein Schmerzensgeld und kein Schadensersatz zu, wenn sie bei der Überquerung von einem Fahrzeug angefahren werden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.02.2011, Az: 4 U 200/10).[…]