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Grundsätzlich stellen die Kosten eines zugelassenen Inkassobüros regelmäßig einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden dar. Ist ein Schuldner jedoch für den Gläubiger erkennbar zahlungsunwillig oder -unfähig und ist daher voraussehbar, dass später doch ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss, wird von der überwiegenden Rechtsprechung eine Erstattungsfähigkeit der angefallenen Inkassokosten verneint (OLG Oldenburg, Urteil vom 24.04.2006, Az: 11 U 8/06).[…]