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Klagt ein Nachbar auf die Entfernung von Ornamenten die für ihn unsichtbar auf der anderen Seite einer Grenzmauer angebracht wurden, so stellt dies eine Schikanehandlung dar, da keine gegenwärtige Beeinträchtigung seiner Interessen vorliegt (AG München, Az: 281 C 17376/09, Urteil vom 15.07.2010).[…]
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