Ein Fitnessstudiovertrag kann fristlos gekündigt werden, wenn das Mitglied aufgrund einer schweren und dauerhaften Erkrankung das Fitnessstudio nicht mehr nutzen kann. Das Mitglied ist zum Nachweis seiner schweren und dauerhaften Erkrankung nur dazu verpflichtet, dem Fitnessstudio eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Erkrankung und dem ärztlichen Hinweis vorzulegen und dass von einer sportlichen Ertüchtigung (auch leichter Art) über einen Zeitraum von 1 Jahr ärztlicherseits abgeraten wird, da sie zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen kann (Amtsgericht Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az: 211 C 44/09). Entgegenstehende AGBs des Fitnessstudios sind unwirksam.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Lingen – Az.: 4 C 529/16 – Urteil vom 04.10.2016 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 196,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2016 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der vorgerichtlichen Gebührenforderung ihrer Rechtsanwälte …, zum […]