Ein Vermieter kann den Wohnraummietvertrag mit einem Mieter kündigen, wenn dieser trotz der Mietvertragserlaubnis „Hauskatzen erlaubt“ im Übermaß Katzen in der Wohnung hält. Der Rechtsverkehr versteht unter der normalen Katzenhaltung (auch in einem Einfamilienhaus) allenfalls das Halten von 1 – 3 Katzen. Hält der Mieter über 3 Katzen geht dies weit über das hinaus, was der Rechtsverkehr als normale Hauskatzenhaltung versteht. Das Halten von vielen Katzen kann daher eine erhebliche Pflichtverletzung des Mietvertrages darstellen, welche den Vermieter zur Kündigung des Wohnraummietvertrages berechtigt (LG Aurich, Beschluss vom 05.11.2009, Az: 1 S 275/09).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az: VI ZB 49/08 Beschluss vom 27.07.2010 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Juni 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 6.000 € […]