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Farbwahlklauseln bei Schönheitsreparaturen in Mietverträgen sind nur dann wirksam, wenn sie nur für den Wohnungsauszugszeitpunkt gelten und dem Mieter einen gewissen Farbwahlspielraum lassen (BGH, Beschluss vom 14.12.2010, Az: VIII ZR 198/10). Eine Vorgabe nach der die Wohnung nur in der Farbe Weiß gestrichen werden darf ist daher unwirksam.[…]