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Ein Datenschutzbeauftragter kann vom Arbeitgeber nicht einfach mit der Begründung abberufen werden, dass die Aufgaben in Zukunft von einem externen Dritten ausgeführt werden. Auch wegen einer Mitgliedschaft im Betriebsrat kann die Bestellung als Datenschutzbeauftragter vom Arbeitgeber nicht einfach widerrufen werden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2011, Az.: 10 AZR 562/09).[…]