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Entsteht einem Mieter durch konstruktionsbedingte Mängel der Mietsache ein Schaden, so haftet der Vermieter hierfür verschuldensunabhängig, wenn der Mangel bereits bei Mietvertragsabschluss vorhanden war und im Mietvertrag die diesbezügliche Haftung des Vermieters nicht ausgeschlossen wurde (BGH, Urteil vom 21.7.2010, Az: XII ZR 189/08).[…]
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