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Selbst rechtswidrig entnommene Blutproben können von einer Fahrerlaubnisbehörde gegen einen Fahrerlaubnisinhaber als Begründung für eine Führerscheinentziehung verwendet werden, da ein etwaiges Verwertungsverbot (z.B. Richtervorbehalt zur Blutprobenentnahme) nicht für Fahrerlaubnisbehörde gilt (VGH Mannheim, Beschluss vom 21.06.2010, Az: 10 S 4/10).[…]