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Will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer fristlos kündigen, weil er Arbeitskollegen bedroht und beleidigt hat, so muss räumlich und zeitlich genau angegeben werden, wann die kündigungsrelevanten Verhaltensweisen des Arbeitnehmers stattgefunden haben. Kann der Arbeitgeber dies nicht, ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam (ArbG Köln, Urteil vom 30.09.2009, Az: 18 Ca 10651/08).[…]