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Zahlt ein hilfsbedürftiger Mieter seine Miete nicht pünktlich, so kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter diesen Bedingungen nicht weiter zumutbar ist. Hierbei wird dem Mieter ein Verschulden einer Sozialbehörde zugerechnet, die den Mietzins bzw. die Rückstände tragen sollte. Dies entlastet den Mieter nicht von seiner eigenen Zahlungsverpflichtung (LG Berlin, Urteil vom 09.02.2010, Az: 67 T 18/10).[…]