Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de
Rückvergütungsansprüche des Versicherungsnehmers aus Lebens- und Rentenversicherungen (z.B. bei Falschabrechnung) verjähren innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Versicherung den Vertrag abgerechnet hat (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az: IV ZR 208/09).[…]