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Ein gesetzlich Krankenversicherter hat gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung einen Auskunftsanspruch darüber, welche personenbezogenen Daten (Behandlungen, medizinische Leistungen etc.) über ihn bei dieser gespeichert sind, wenn für die Auskunftserteilung kein unverhältnismäßiger Aufwand notwendig ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2010, Az: L 5 KR 153/09).[…]