OLG München, Az.: 10 U 3652/13, Beschluss vom 09.05.2014

1. Die Berufung der Beklagten vom 10.09.2013 gegen das Endurteil des LG München I vom 22.07.2013 (Az. 17 O 4617/13) wird zurückgewiesen.
2. Das Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 20.10.2012 um 16.30 Uhr auf der Kreuzung B.-Straße/A.straße in M.
Unfallbeteiligt sind der Zeuge M. mit dem klägerischen Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen pp. sowie der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Ford Focus, amtliches Kennzeichen pp.. Zum Unfallzeitpunkt fuhr der klägerische Fahrer auf der mittleren der 3 Fahrspuren der B.-Straße in Richtung Osten. Der klägerische Fahrer wollte die Kreuzung geradeaus überqueren. In der Gegenrichtung fuhr der Beklagte zu 1), der nach links in die A.straße abbiegen wollte.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil vom 22.07.2013 (Bl. 36/38 d. A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit Endurteil vom 22.07.2013 hat das Landgericht München I der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Tragend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten dem Grunde nach für sämtliche unfallbedingten Schäden der Klägerin haften. Zur Überzeugung des Erstgerichts wurde der Verkehrsunfall allein durch den Beklagten zu 1) verursacht, welcher bei Rotlicht links abgebogen sei und dabei dem bevorrechtigten klägerischen Fahrzeug die Vorfahrt genommen habe. Hinsichtlich der weiteren Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses den Beklagten am 26.08.2013 zugestellte Urteil haben diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 10.09.2013 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 55/56 d. A.) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit beim Oberlandesgericht München am 13.11.2013 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 65/82 d. A.) begründet. Im Wesentlichen wiederholten die Beklagten ihre Darstellung, wonach der Beklagte zu 1) Nachzügler im Querverkehr gewesen sei, da er einer geradeaus fahrenden Radfahrerin die Vorfahrt habe belassen müssen. Sie untermauerten dies mit weiteren Argumenten zur gefahrenen Geschwindigkeit und den Schadensbildern.
Die Beklagten beantragen, abändernd die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen….