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Nimmt der Vermieter Mieterhöhungen in dem Glauben vor, dass die Vorschriften für preisgebundene Wohnungen gelten, kann der Mieter den von ihm gezahlten Mietzins nicht ohne weiteres zurückfordern. Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag war die Voraussetzung, dass es sich bei der Wohnung um preisgebundenen Wohnraum handelte. Fällt diese Voraussetzung weg, hat der Vermieter ein Vertragsanpassungsrecht bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete (BGH, Urteil vom 24.03.2010, Az.: VIII ZR 160/09).[…]
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