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Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass ein Stromversorgungsunternehmen die Stromleitungen gänzlich oder überwiegend über öffentlichem Eigentum (z.B. Straßenraum) verlegt, wenn er selbst Stromanschlussnehmer ist (BGH, Urteil vom 28.04.2010, Az.: VIII ZR 223/09). Das Stromversorgungsunternehmen kann mithin vorrangig entscheiden, wie die Stromleitungen verlegt werden. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche eines Grundstückseigentümers bestehen nur in Einzelfällen.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/stromleitungen-ueber-grundstueck-duldungspflichten-des-eigentuemers_573/