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Bucht ein Reisender eine Reise für mehrere Personen (Ehefrau, Ehemann, Bekannte etc.), so kann er deren Entschädigungsansprüche für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nach § 651 f BGB im eigenen Namen gegenüber dem Rieseveranstalter geltend machen (BGH, Urteil vom 26.05.2010, Az: Xa ZR 124/09). Die Ansprüche müssen jedoch innerhalb Monatsfrist nach § 651g BGB geltend gemacht worden sein.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/nutzlos-aufgewendete-urlaubszeit-der-mitreisenden_609/