Ein Grundstückseigentümer bzw. Mieter muss es hinnehmen, wenn die Katze des Nachbarn das Grundstück oder die Terrasse/ den Balkon besucht. Er muss es jedoch nicht hinnehmen, dass die Katze den Wohnbereich betritt oder Kot bzw. Erbrochenes hinterlässt (LG Bonn, Az: 8 S 142/09, Urteil vom 06.10.2009). Diesbezüglich hat er einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Katzeneigentümer aus dem sog. nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis.
Urteil im Volltext:
I. Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 12.05.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn – 11 C 553/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, ihre beiden Katzen so zu halten, dass diese nicht mehr in die Wohnung der Kläger gelangen und auf dem Balkon/der Terrasse der Kläger keine Verschmutzung durch Kot oder Erbrochenes hinterlassen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
Mangels Zulassung findet eine Revision nicht statt (§§ 542, 543 Nr. 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 I ZPO) ist nicht zulässig, da der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO für eine solche Beschwerde erforderliche Beschwerdewert von mehr als € 20.000,- nicht erreicht wird.
II.
Die zulässige Berufung der Kläger hat im tenorierten Umfang Erfolg.
1. Die gemäß § 511 II Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Berufungssumme ist erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600,- €. Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung den Streitwert auf „bis 500,00 €“ festgesetzt hat. Die Kammer ist an diese St[…]