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Kündigt ein Vermieter das Wohnraummietverhältnis wegen Mietrückstands, so muss er in der Kündigung lediglich als Kündigungsgrund den Mietzahlungsrückstand angeben sowie die einzelnen Zahlungsrückstände (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az.: VIII ZR 96/09.). Anhand dieser Angaben kann der Mieter erkennen, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht und sich hiergegen Einwendungen erheben.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/fristlose-kuendigung-bei-mietrueckstand_591/